Der Arbeitgeber hat ja gegenüber den Schwerbehinderten nicht nur die Verpflichtung aus dem § 84 SGB IX. Es hat ja grundsätzlich auch die Pflichten aus dem § 81 SGB IX, sowie die Schwerbehinderten selbst hieraus besondere Rechte haben. Aus dem § 81 (4) SGB IX ergibt sich so für den Arbeitgeber die Pflicht den Schwerbehinderten gemäß seine Fähigkeiten und Kenntnissen zu beschäftigen. Weiter ergibt sich die für den Schwerbehinderten das Recht bei innerbetrieblichen Quallifiezierungsmaßnahmen bevorzug berücksichtig zu werden. Daher müsste der Arbeitgeber, hier der Beauftragte des Arbeitgebers für die Belange der Schwerbehinderten, regelmäßig in Gesprächen mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten abklären ob hier Bedarfe aktiv zu werden bestehen. Das alles sind Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung der Schwerbehinderten. Eine ganz besondere Pflicht ergibt sich für den Arbeitgeber, wenn das Beschäftigungsverhältnis, aus den im § 84 SGB IX erwähnten Gründen, gefährdet sein könnte, wichtig hier nochmals das Wort "könnte". Hier hat er dann frühzeitig, wichtig hier wieder das Wort "frühzeitig", mit den im § 84 SGB IX aufgeführten Gremien Kontakt aufzunehmen. Hier bei muss geprüft werden mit welchen Maßnahmen hier einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisse entgegen gewirkt werden kann. Was also kann unternommen werden um eine dauerhafte Beschäftigung der Schwerbehinderten zu sichern. Die hier dann möglichen Maßnahmen sind abhängig von der Art der Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses. So sind bei verhaltens- oder personenbedingten Gefährdungen möglicher weise andere Maßnahmen erforderlich als bei Gefährdungen des Beschäftigungsverhältnisses aus betrieblichen/betriebsbedingten Gründen. Droht bei betriebsbedingten Gründen der Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisse eine betriebsbedingte Kündigung, so sind hier dann neben den im SGB IX aufgeführten Rechte der Beschäftigten bzw. Pflichten des Arbeitgebers auch die Rechte/Pflichten aus dem Kündigungsschutzgesetz (hier besonders § 2) in Verbindung mit dem § 81 (4) SGB IX zu beachten und anzuwenden. Das alles sind Schritte/Maßnahmen
mit dem Ziel eine dauerhafte Beschäftigung Schwerbehinderter zu sichern.
Weiter sind das alles Maßnahmen die weit vor den Maßnahmen des
TV-Ratio liegen und zu erfolgen haben. Man kann die ganzen o.a. Maßnahmen
auch mit einer Grippeschutzimpfung vergleichen. Eine Grippeschutzimpfung wird
auch "vor" der Zeit vorgenommen in der eine Grippe drohen "könnte".
Man impft dann gegen einen Virus der drohen könnte um es erst gar nicht
zu einer entsprechenden Erkrankungen (Grippe) kommen zu lassen. Also auch
hier Prävention = präventiv = vorbeugend! Eine
Impfung bei eingetretener Erkrankung ist in der Regel ein positives Ziel zu
erreichen problematisch. Fazit: Prävention = präventiv = vorbeugend somit also frühzeitig! Quelle: Bernhard Hackenberger |
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