Aktuelle Rechtsentscheidungen 2022 Update: 11-Mär-2023 16:52 |
|
Gesamtübersicht von Pressemeldungen und Rechtsentscheidungen |
|
Aktuelle BEM Rechtsentscheidungen (PDF) von Dr. Eberhard Kiesche Dr. Eberhard Kiesche – für AoB Bremen (Aktueller Stand 24.09.2022) Ausgewählte aktuelle Entscheidungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX Schwerpunkt ist „Ordnungsgemäßes BEM“. Die Sammlung wird regelmäßig überarbeitet bzw. ausgebaut, zuletzt aufgrund von: vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl. 2021, § 21; Zitate bzw. Literatur- und Rechtsprechungshinweise werden ggf. gekürzt, soweit sie nicht erforderlich sind; Anregungen und Hinweise sind jederzeit willkommen. Bitte Mails an Dr.Eberhard Kiesche, eberhard.kiesche@t-online.de |
|
20.12.2022 Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Hinweis: Vorabentscheidungsersuchen des Senats, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) – (siehe auch Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 29. September 2020)
20.12.2022 Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.
08.12.2022 Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht.
22. Dezember 2022 - Analyse-Software der Hessischen Polizei vor dem Bundesverfassungsgericht Aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden verhandelte gestern, am 20. Dezember 2022, der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 25a des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HSOG). Diese Vorschrift ermöglicht der Hessischen Polizei alle bei ihr gespeicherten Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftaten zu analysieren. In Hessen kommt hierfür seit 2017 die Analyse-Software Gotham der US-Firma Palantir zum Einsatz. Das auf hessische Verhältnisse angepasste Analyse-Tool wird in Hessen hessenDATA genannt.
14. Dezember 2022 - EDSA fordert Umsetzung des Urteils zur PNR-Richtlinie Der EDSA hat die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, das PNR-Urteil des EuGH unverzüglich umzusetzen, um die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Der BfDI, Professor Ulrich Kelber schließt sich dieser Forderung uneingeschränkt an. Deutschland sollte das Fluggastdatengesetz gemäß dem Urteil des EuGH zügig anpassen.
08.12.2022 - "Korrigierende Höhergruppierung" - Stufenlaufzeit Parallele Entscheidungen: 6 AZR 460/21 Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 26. März 2021 – 12 Sa 85/20 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 richtet. 2. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022 - 6 AZR 459/21
08.12.2022 - "Korrigierende Höhergruppierung" - Stufenlaufzeit Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 08.12.2022, 6 AZR 459/21. Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 26. März 2021 – 12 Sa 84/20 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD (VKA) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 richtet. 2. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022 - 6 AZR 460/21
08.12.2022 - Pauschalabgeltung von Zeitzuschlägen Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. September 2021 – 17 Sa 259/21 – aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24. Februar 2021 – 9 Ca 3859/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Oktober 2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich ab September 2020 eine Pauschale für Zeitzuschläge gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD-F iHv. 12 % der Stufe 3 des jeweiligen Tabellenentgelts zu zahlen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022 - 6 AZR 481/21
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2021 – 8 Sa 505/20 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022 - 5 AZR 27/22 30.11.2022 Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2022 – 5 AZR 336/21
24.11.2022 - Strahlenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Beteiligung der Arbeitnehmervertretung Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2022 – 8 Sa 740/20 – hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten beider Revisionsverfahren – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 225/20
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.11.2022, 10 AZR 183/20. Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2020 – 9 Sa 1386/18 SK – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022 - 10 AZR 78/21
Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2019 – 10 Sa 1001/18 SK – aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2018 – 4 Ca 131/18 SK – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022 - 10 AZR 183/20 Parallele Entscheidungen: 10 AZR 78/21
Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2022 – 10 AZR 210/19
15.11.2022 - Aufhebung einer personellen Maßnahme - Beendigung der Maßnahme Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Dezember 2020 – 4 TaBV 39/20 – wird zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 ABR 15/21
Tenor Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 ABR 5/22
15.11.2022 - Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2021 – 12 Sa 343/21 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 42/22
15.11.2022 - Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2021 – 12 Sa 13/21 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 9. November 2020 – 6 Ca 2938/18 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 2. des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auf Lebenszeit und nach ihrem Tod ihren Witwer auf Lebenszeit in Höhe von 25 vH von den Kosten der Energielieferung von Gas und Strom durch die Beklagte oder ein Nachfolgeversorgungsunternehmen freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 457/21
08.11.2022 Tenor 1. Die Kosten der Hauptsache der ersten und der zweiten Instanz werden nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gegeneinander aufgehoben. 2. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.11.2022 – 6 AZR 133/20
08.11.2022 Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2022 – 6 AZR 15/22 Hinweis: Der Senat hat in einem Parallelverfahren (- 6 AZR 16/22 -) die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2021 (- 5 Sa 981/21 -) ebenfalls zurückgewiesen.
12.10.2022 - Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 2021 – 10 Sa 176/21 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 135/22
Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Mai 2021 – 1 Sa 12/21 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2022 - 8 AZR 332/21
12.10.2022 - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 2021 – 10 Sa 15/21 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
11.10.2022 - Sozialplan - Zusatzbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2020 – 3 Sa 187/20 – aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers iHv. 32.919,35 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen hat. 2. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 11. März 2020 – 3 Ca 1111/19 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.919,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2022 - 1 AZR 129/21
19.10.2022 - Eingruppierung eines Schulhausmeisters Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. August 2021 – 7 Sa 1252/20 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2022 - 4 AZR 470/21
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* ua. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2022 – 7 ABR 27/21
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat in seinem Beschluss vom 13.10.2022 (3 TaBV 24/22) festgestellt: Das Verbot, während der Arbeitszeit Smartphones zu privaten Zwecken zu nutzen, unterliegt nicht der Mitbestimmung Unstreitig können Arbeitnehmer, die ihr privates Handy nutzen, regelmäßig keine Arbeitsleistung erbringen. Denn der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindern, dass sie ihrer Arbeit nachgehen. Das gilt auch dann, wenn es im Betrieb (hier: Automobilbranche, Zulieferer) an einigen Arbeitsplätzen Warte- oder Leerlaufzeiten geben kann. Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG), Beschluss vom 13.10.2022 - 3 TaBV 24/22 Quelle: Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) - Universität Münster
27.09.2022 - Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2022, 9 AZR 468/21. Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2021 – 5 Sa 112/21 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 - 9 AZR 22/22
27.09.2022 - Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2022, 9 AZR 468/21. Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2021 – 12 Sa 154/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 - 9 AZR 469/21
27.09.2022 - Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2022, 9 AZR 468/21. Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2021 – 4 Sa 106/21 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 - 9 AZR 494/21
27.09.2022 - Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2022, 9 AZR 468/21. Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2021 – 13 Sa 156/21 – wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag entschieden hat. 2. Die Klägerin ist der weitergehenden Revision verlustig. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 - 9 AZR 177/22
27.09.2022 - Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.09.2022, 9 AZR 468/21. Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2021 – 10 Sa 68/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 - 9 AZR 90/22
Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2021 – 7 Sa 1190/20 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 - 2 AZR 508/21
Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 2020 – 6 Sa 36/20 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2022 - 2 AZR 5/22
22.09.2022 - Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis Tenor I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht: 1. Ist eine nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) erlassene nationale Rechtsvorschrift – wie etwa § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden BDSG -, in der bestimmt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten – von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO zulässig ist, dahin auszulegen, dass stets auch die sonstigen Vorgaben der DSGVO – wie etwa Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO – einzuhalten sind? EuGH-Vorlage vom 22.09.2022 - 8 AZR 209/21 (A)
15.09.2022 - Sofortige Beschwerde - verspätete Absetzung Berufungsurteil - Beginn Fünfmonatsfrist Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Januar 2022 – 5 Sa 121/21 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.09.2022 - 10 AZB 11/22
Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2022 – 4 AZR 83/21 –
13.09.2022 Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –
13.09.2022 Mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts steht fest, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 24/21 –
12.09.2022 - Bestandsschutzklage - Nichtbeschäftigung - Stufenaufstieg Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2021 – 6 Sa 478/17 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten im Hinblick auf den Feststellungsantrag sowie im Hinblick auf die Zahlungsansprüche für August 2016 bis einschließlich Januar 2017 zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung – das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 – 1 Ca 1771/17 E – insoweit abgeändert, als es dem Feststellungsantrag stattgegeben sowie Zahlungsansprüche für August 2016 bis einschließlich Januar 2017 zuerkannt hat. II. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird insgesamt und klarstellend wie folgt neu gefasst: ... Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2022 – 6 AZR 261/21
25.08.2022 - Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf Rangfolge Tenor 1. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2021 – 5 Sa 517/20 – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 441/21
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2022 – 4 Sa 329/21 – aufgehoben, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 21.416,64 Euro festgesetzt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22
25.08.2022 - Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG Tenor Die Revision der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2020 – 2 Sa 274/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022 – 2 AZR 225/20
16.08.2022 Tenor I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht: Sind Art. 7 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegenstehen, der zufolge ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter bezahlter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde wegen Ansteckungsverdachts angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nicht nachzugewähren ist, wobei beim Arbeitnehmer während der Quarantäne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht? EuGH-Vorlage vom 16.08.2022 – 1 ABR 22/21
Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. November 2021 – 5 Sa 643/21 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 26. April 2021 – 2 Ca 1587/20 – zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.2022 - 9 AZR 490/21
10.08.2022 Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22 –
28.07.2022 - Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht Tenor Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2021 – 6 AZR 254/19 – wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Tatbestand 1 Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 591 ZPO). Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2022 - 6 AZR 78/22
28.07.2022 - Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht Tenor Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2021 – 6 AZR 332/19 – wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Tatbestand 1 Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 591 ZPO). Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2022 - 6 AZR 79/22
28.07.2022 - Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht Tenor Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2021 – 7 Sa 145/21 – insoweit aufgehoben, wie es die hilfsweise Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2021 – 7 Sa 145/21 – als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 6.922,66 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 7.422,66 Euro festgesetzt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.07.2022 - 2 AZN 801/21
Das Bundesarbeitsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.
20.07.2022 - Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Auslegung Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2021 – 13 Sa 828/20 – aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2020 – 3 Ca 23/20 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 5. August 2019 zum 31. Dezember 2019 beendet worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2022 - 7 AZR 247/21
20.07.2022 - Vergütung und Zuschläge für die Arbeit am 24. Dezember Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2020 – 7 Sa 202/19 – wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2022 - 10 AZR 220/20
20.07.2022 - Befristung - Hochschule - Höchstbefristungsdauer Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2021 – 8 Sa 160/20 – wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2022 - 7 AZR 239/21
20.07.2022 Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV)*. *§ 10 RTV lautet auszugsweise:
13.07.2022 - Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen Leitsatz: Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2022 - 5 AZR 498/21
12.07.2022 Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte durch Beschlüsse vom 9. Dezember 2020 in den Verfahren – 10 AZR 332/20- und – 10 AZR 333/20 – den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren mit Fragestellungen zu Anwendungsbereich und Reichweite des Unionsrechts im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlägen befasst. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 7. Juli 2022 – C-257, 258/21 – entschieden; der Grund für die Aussetzung der Rechtsstreite ist damit entfallen. Der Zehnte Senat beabsichtigt deshalb, die Verfahren – 10 AZR 332/20 – und – 10 AZR 333/20 – sowie weitere anhängige Verfahren, die etwa 30 verschiedene Tarifverträge mit ähnlichen Fragestellungen zu tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlägen betreffen, ab dem ersten Quartal 2023 zu entscheiden.
07.09.2022 - Überstundenvergütung aus beendetem Arbeitsverhältnis Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2021 – 10 Sa 104/21 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.09.2022 - 5 AZR 507/21
1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung, eine personenbezogene Auswertung von Daten, die er durch den Einsatz von Kartenlesegeräten gewonnen hat, nicht vorzunehmen, kann sich auch der einzelne Arbeitnehmer darauf berufen. 3. Zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten ist eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet noch erforderlich. 4. Der - erstmalige - Zugriff auf Videoaufzeichnungen, die mehr als ein Jahr zurückliegen, ist zum Zwecke der Aufdeckung eines behaupteten Arbeitszeitbetruges regelmäßig nicht angemessen. Solche Daten unterliegen im Kündigungsschutzprozess einem Beweisverwertungsverbot. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2022 - 8 Sa 1150/20 § 32 BDSG, § 4 BDSG, Art 1 GG, Art 5 EUV 2016/679
05.07.2022 - Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 2020 – 6 Sa 36/20 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2022 - 9 AZR 324/21 Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 05.07.2022, 9 AZR 323/21, das vollständig dokumentiert ist.
22.06.2022 - Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2021 – 7 Sa 2120/19 – aufgehoben, soweit die Klage für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 abgewiesen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
Nachfolgendes Urteil ist mit seinen Leitsätzen für Betriebs- und Personalräte von Nutzen. Es zeigt auf, dass der Arbeitgeber als Beklagte hier gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers (Arbeitnehmer) nach Art.1, 2 GG (Grundgesetz) verstößt und seine Datenverarbeitung nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) klar unrechtmäßig war. Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Urteil vom 06.07.2022, 8 Sa 1148/20
05.07.2022 - Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2021 – 1 Sa 22/21 – wird zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2022 – 9 AZR 476/21 Parallele Entscheidungen:
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2021 – 1 Sa 18/21 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2022 – 9 AZR 478/21
05.07.2022 - AGB-Kontrolle - Verfallklausel Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Februar 2021 – 7 Sa 940/20 – aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19. August 2020 – 34 Ca 745/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 12.313,35 Euro zu zahlen und hierauf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2018 zu entrichten. 2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2022 - 9 AZR 341/21
29.06.2022 - Garantiebetrag - Endstufe der Entgeltgruppe - TVöD (VKA) Leitsatz: Ein Beschäftigter, der nach seiner Höhergruppierung der Endstufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT in der im Tarifbereich der VKA bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung einen Garantiebetrag nach dieser Tarifnorm. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2022 - 6 AZR 411/21
Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. August 2021 – 8 Sa 434/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2022 - 6 AZR 465/21
Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 – 19 Sa 1033/21 – wird zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2022 - 4 AZR 495/21
Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2019 – 10 Sa 158/19 SK – wird zurückgewiesen.
14.06.2022 - Betriebsrat - Zustimmungserfordernis - Einstellung - Versetzung Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Mai 2021 – 2 TaBV 51/20 – wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe 1 A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Maßnahme. 2 Die Arbeitgeberin ist ein privates Eisenbahnunternehmen. Sie beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer und unterhält zwei – durch einen Zuordnungstarifvertrag gebildete – Schienenverkehrsbetriebe. Der Antragsteller ist der im Betrieb Nordrhein-Westfalen (NRW) gewählte Betriebsrat. 3 Seit dem 1. Februar 2020 wird die Arbeitnehmerin N, die zuvor als Leiterin Langfristdisposition am Standort O tätig war, dort mit Zustimmung des für den Betrieb Niedersachsen/Bremen (NDS/HB) errichteten Betriebsrats als Leiterin Betriebsmanagement eingesetzt. Die Aufgaben der Leiterin Betriebsmanagement sind in der Stellenausschreibung vom 18. Januar 2019 wie folgt beschrieben: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 ABR 13/21
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung iSv. § 22 AGG* begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört § 168 SGB IX**, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf. *§ 22 AGG ** § 168 SGB IX ***§ 15 Abs. 2 AGG
01.06.2022 - Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 5. November 2020 – 14 TaBV 4/20 – aufgehoben, soweit die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2020 – 1 BV 5/19 – hinsichtlich der Abweisung des Antrags festzustellen, dass die Konstituierung des zu 5. beteiligten Gesamtbetriebsrats bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin nichtig, hilfsweise unwirksam ist, zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.06.2022 – 7 ABR 41/20
01.06.2022 - Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2021 – 1 Sa 241 öD/20 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2022 – 7 AZR 151/21
01.06.2022 - Beschäftigungsanspruch - rechtliche Unmöglichkeit - widersprüchliches Verhalten Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2021 – 21 Sa 1374/20 – wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2022 - 5 AZR 407/21
01.06.2022 Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
25.05.2022 - Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Vermeidbarkeit Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Oktober 2018 – 7 Sa 979/17 – aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2017 – 17 Ca 8519/16 – teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. vollständig abgewiesen hat. 2. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022 - 10 AZR 230/19
25.05.2022 - Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Redaktionsversehen Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 – 3 Sa 12/21 -teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2020 – 3 Ca 2491/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.243,20 Euro brutto sowie 109,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/11 und die Beklagten als Gesamtschuldner 10/11 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022 - 454/21 Parallelentscheidungen:
25.05.2022 - Höhergruppierung einer Lehrkraft Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020 – 8 Sa 254/17 E – wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt teilweise aufgehoben. Auf die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes wird – unter deren Zurückweisungen im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. April 2017 – 7 Ca 1975/16 E – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L nebst einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA zu vergüten und die sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/10 und das beklagte Land 7/10 zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022 - 4 AZR 331/20
25.05.2022 Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt.
Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2018 – 10 Sa 109/18 SK – teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 – 8 Ca 84/11 – teilweise abgeändert. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 2017 – 8 Ca 84/11 – bleibt aufrechterhalten, soweit die Klage iHv. 264.908,41 Euro abgewiesen wurde. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 51 % und die Beklagte 49 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 3. Februar 2017 entstanden und vom Kläger zu tragen sind. Von den Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022 - 10 AZR 37/19
25.05.2022 In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.
24.05.2022 - Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2021 – 3 Sa 1107/19 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2022 - 9 AZR 338/21 Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.05.2022, 9 AZR 337/21, das vollständig dokumentiert ist.
24.05.2022 - Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2021 – 3 Sa 1115/19 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2022 - 9 AZR 339/21 Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.05.2022, 9 AZR 337/21, das vollständig dokumentiert ist.
24.05.2022 - Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 24. August 2021 – 19 Sa 7/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Abgeltung von 24 Urlaubstagen. 2 Die Klägerin war bei der beklagten Rechtsanwältin ab dem 7. Januar 2019 als Rechtsanwaltsfachangestellte an fünf Tagen in der Woche und mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.300,00 Euro tätig. Der Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2018 enthielt insbesondere folgende Regelungen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2022 - 9 AZR 461/21
19.05.2022 Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer.
17.05.2022 - SE - Arbeitnehmerbeteiligung - nachzuholende Verhandlungen Tenor I. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV darum, die Fragen zu beantworten: 1. Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG dahin auszulegen, dass bei der Gründung einer Holding-SE durch beteiligte Gesellschaften, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, sowie ihrer Eintragung in das Register eines Mitgliedstaats (sog. "arbeitnehmerlose SE") ohne vorherige Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach dieser Richtlinie dieses Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn die SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird? EuGH-Vorlage, vom 17.05.2022 - 1 ABR 37/20 (A)
05.05.2022 - Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 3. November 2021 – 10 Sa 7/21 – aufgehoben, soweit darin ihre Berufung gegen das den Kündigungsschutzanträgen und dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 10. November 2020 – 8 Ca 193/19 – zurückgewiesen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, 05.05.2022 vom 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
05.05.2022 - Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
04.05.2022 - Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2021 – 3 TaBV 16/20 – wird zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
04.05.2022 - Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. August 2021 – 16 Sa 875/20 – aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2020 – 8 Ca 990/19 – auch hinsichtlich des Streitgegenstands Vergütung von Überstunden im Umfang von 202 Stunden und 16 Minuten zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2022 - 5 AZR 474/21
04.05.2022 - Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2021 – 8 Sa 674/20 – teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23. September 2020 – 7 Ca 1468/20 – teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 666,19 Euro brutto (Vergütung wegen Annahmeverzugs) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2020 zu zahlen. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Hinweis des Senats: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2022 - 5 AZR 366/21
04.05.2022 Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.
03.05.2022 Wird die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. April 2021 – 10 Sa 31/21 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2022 - 4 AZR 262/21
Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. April 2021 – 10 Sa 38/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2022 - 4 AZR 290/21
27.04.2022 - Tarifliche Jahressonderzahlung - Bemessungsgrundlage Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juli 2020 – 15 Sa 478/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Mai 2020 – 10 Sa 1424/19 SK – aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung in Höhe von 1.206.774,00 Euro im Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2019 – 6 Ca 46/17 – zurückgewiesen wurde. Insoweit wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.206.774,00 Euro zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 13 % und die Beklagten wie Gesamtschuldner 87 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2022 - 10 AZR 322/20
Tenor: 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
27.04.2022 - Korrigierende Rückgruppierung - Höhergruppierungsantrag Leitsatz:
26.04.2022 - Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall Tenor: 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Januar 2020 – 3 Ca 697/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr 2017 zwei Tage Zusatzurlaub zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5/7 und die Beklagte 2/7 zu tragen.
26.04.2022 - Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2020 – 1 Sa 30/20 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13. Januar 2020 – 1 Ca 1267/16 – hinsichtlich der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2. nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2. mit E-Mail vom 6. Dezember 2016 beendet worden sei, und der Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
26.04.2022 Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt iSv. § 1 AÜG aF ins Inland überlassen, führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG aF, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF sind in diesem Fall nicht erfüllt.
06.04.2022 Aufnahme und Verbleib im sog. Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) setzen voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber für internationale Friedenseinsätze die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen. Hierzu gehört ua. „hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz“.
24.03.2022 - Deutsche Post AG - Stufenzuordnung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe Parallele Entscheidungen: 6 AZR 256/21 Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 – 2 Sa 218/20 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 – 3 Ca 462/20 – wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 6 AZR 255/21 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bundesarbeitsgericht, Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.03.2022, 6 AZR 255/21, das vollständig dokumentiert ist.
16.03.2022 Die im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl war unwirksam. Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben; der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore.
08.03.2022 - Technische Überwachungseinrichtung - Gesamtbetriebsrat - Microsoft Office 365 Tenor: Leitsatz:
08.03.2022 Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG* bis zum 31. Dezember 2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 3 AZR 362/21 –
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*. Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit Behinderungen Beratung, Unterstützung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens (sog. Persönliche Assistenz) an.
24.02.2022 Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.
23.02.2022 Die Parteien sind an den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 8. November 2018 (MTV) und den Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018 (TV T-ZUG) gebunden.
27.01.2022 19.01.2022 |
|
|