Aktuelle Rechtsentscheidungen 2023 Update: Dienstag, 4 Juli, 2023 |
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Gesamtübersicht von Pressemeldungen und Rechtsentscheidungen |
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29.06.2023 In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22
20.06.2023 Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22
20.06.2023 Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023 – 1 AZR 265/22
06.06.2023 Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 383/19 –
31.05.2023 Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO*. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 –
31.05.2023 Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben ("equal pay"), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG* ein Tarifvertrag "nach unten" abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 –
24.05.2023 – Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 – 2 Sa 2026/19 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2023 – 10 AZR 80/21
24.05.2023 – Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. April 2021 – 2 Sa 639/20 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2023 – 10 AZR 263/21
In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023 – 7 AZR 169/22 –
Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal "in der Regel" enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es eine Durchschnittsbetrachtung. Es stellt vielmehr auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ab, die für den gewöhnlichen Ablauf des betreffenden Betriebs kennzeichnend ist. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A)
25.04.2023 Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 253/22
30.03.2023 – Wartezeitkündigung - Maßregelungsverbot Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2022 – 5 Sa 461/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.03.2023 – 2 AZR 309/22
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB*. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22
29.03.2023 – Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge Tenor I. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer Revisionen im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. August 2021 – 9 Sa 15/21 – insgesamt aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 26. Januar 2021 – 2 Ca 236/20 – im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Klage im Umfang von 237,60 Euro abgewiesen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 237,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 118,80 Euro seit dem 17. März 2020 und seit dem 16. April 2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 446/21
29.03.2023 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer "zur Vermeidung von Annahmeverzug" die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023 – 5 AZR 255/22
Tenor 1 . Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2021 – 2 Sa 73 öD/21 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Prozesszinsen ab dem 4. Februar 2021 zu zahlen sind. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2023 – 9 AZR 488/21https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-488-21/
Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2020 – 13 Sa 292/20 – aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2020 – 6 Ca 2361/19 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger... Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2023 – 10 AZR 600/20
Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 2020 – 16 Sa 53/20 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 5. Dezember 2019 – 2 Ca 286/19 – auf die Berufung des Klägers abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger... Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2023 – 10 AZR 553/20
21.03.2023 - Unstatthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge Tenor Die weitere Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 – 6 AZN 678/22 (F) – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.02.2023 - 6 AZN 56/23 (F)
Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 2. Februar 2022 – 19 Sa 63/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 6 AZR 130/22 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2023 – 6 AZR 131/22
16.03.2023 - V-Ärzte/VKA - "Aufstellung" des Dienstplans - Zuschlag Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 2. Februar 2022 – 19 Sa 62/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2023 – 6 AZR 130/22
14.03.2023 – Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas Parallele Entscheidungen: 3 AZR 176/22 Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. März 2022 – 2 Sa 443/20 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2023 – 3 AZR 197/22
01.03.2023 Am heutigen 1. März 2023 starten der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht ihre jeweiligen Angebote auf dem Social-Media-Netzwerk Mastodon. Die obersten Gerichtshöfe des Bundes werden künftig zusätzlich zu den bisherigen Verbreitungswegen alle von ihnen herausgegebenen Pressemitteilungen auch auf ihren jeweiligen Mastodon-Accounts veröffentlichen. Diese Accounts werden unter der Mastodon-Instanz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) betrieben und sind unter folgenden Adressen abrufbar: Bundesarbeitsgericht: https://social.bund.de/@bundesarbeitsgericht
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Juli 2020 – 7 Sa 5/20 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023 – 10 AZR 397/20
22.02.2023 In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung iSd. § 158 Abs. 1 BGB, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede iSd. §§ 339 ff. BGB handelt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023 – 4 AZR 68/22 – Hinweise: Der Senat hat in zwei Parallelverfahren (- 4 AZR 73/22 – und – 4 AZR 74/22 -), in denen das Landesarbeitsgericht die Klagen ebenfalls überwiegend abgewiesen hatte, den Revisionen der Kläger stattgegeben und die Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen.
Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023 – 10 AZR 332/20 Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gleichlautend auch in dem Parallelverfahren – 10 AZR 333/20 – entschieden.
Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2022 – 4 Sa 1104/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 6 AZR 95/22 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2023 - 6 AZR 94/22
16.02.2023 Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
14.02.2023 - Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Oktober 2021 – 7 TaBV 19/21 – aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 2. März 2021 – 2 BV 1/20 – abgeändert, soweit der Antrag der Arbeitgeberinnen abgewiesen wurde. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 18. Dezember 2019 (Sozialplan D) unwirksam ist. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.02.2023 – 1 ABR 28/21
09.02.2023 - Abberufung eines Datenschutzbeauftragten Auf Deutsch: Die Anforderungen des BDSG zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen denen der DSGVO nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen für die Abberufung vorliegen, muss das Gericht im Einzelfall überprüfen, so der EuGH. Das nationale Recht darf strengere Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragen stellen, als es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgibt. Volltext in Englischer Sprache
09.02.2023 - Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Urlaub Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2022 – 3 Sa 19/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2023 – 7 AZR 266/22
31.01.2023 – TUrlaubsabgeltung - Verjährung Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. August 2020 – 5 Sa 614/20 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11. März 2020 – 9 Ca 188/19 – hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1., Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2014 mit einem Bruttobetrag iHv. 37.416,50 Euro abzugelten, zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11. März 2020 – 9 Ca 188/19 – auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zur Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2014 einen Bruttobetrag iHv. 37.416,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2020 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger acht Zehntel und die Beklagte zu 1. zwei Zehntel zu tragen. Die Kosten der Revision werden gegeneinander aufgehoben. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20
31.01.2023 – Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2020 – 5 Sa 463/19 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 244/20
31.01.2023 Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen. *EuGH vom 6. November 2018 – C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]
Tenor 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 23. September 2021 – 1 Ca 234/21 – zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch des Klägers aus 1.522,50 Euro brutto erst seit dem 11. Juli 2020 und aus 1.540,00 Euro brutto erst seit dem 11. Dezember 2020 besteht. 4. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
25.01.2023 Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG erfordert eine unmittelbare und zwingende Tarifgebundenheit des in Anspruch genommenen Arbeitgebers an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Endet diese, kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch von diesem Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen nicht mehr beeinträchtigt werden.
Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2021 – 5 Sa 418/20 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2023 – 8 AZR 438/21
Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2021 – 5 Sa 417/20 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2023 – 8 AZR 437/21
18.01.2023 Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.
17.01.2023 - Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. April 2022 – 12 Sa 1068/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2023 - 3 AZR 220/22
12.01.2023 - Anhörungsrüge - Fristversäumung Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 – 6 AZN 406/22 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Bundesarbeitsgericht, Beschlussvom 12.01.2023 – 6 AZN 678/22 (F) |
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